Kirchenvorstand St. Andreas

Kirchenvorstand

Allgemeines

Die Stellung und die Aufgaben der Kirchenvorstände sind im Land Nordrhein-Westfalen im staatlichen Gesetz über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens (abgekürzt VVG) festgelegt.

Stellung

Katholische Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art. Wie vergleichbare Körperschaften im staatlichen Bereich (z. b. Gemeinden, Städte, Kreise usw.) bedürfen Körperschaften als Rechtsträger ausführende Organe, die im Rechtsverkehr für sie handeln.

Für die Kirchengemeinde ist dieses Organ nach staatlichem Recht der Kirchenvorstand; er ist zur Führung des Amtssiegels berechtigt.

Aufgaben und Verantwortung

Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Gemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens (vgl. §1 Abs. 1 VVG). Kirchenvorstandsmitglieder sind aufgerufen, den Pfarrer im Bereich der Vermögensverwaltung zu entlasten, um ihm einen größeren Freiraum für die Aufgaben der Seelsorge zu ermöglichen.

Zusammensetzung des Kirchenvorstandes

Der Kirchenvorstand besteht aus:

  1. a) dem Pfarrer oder dem von der Bischöflichen Behörde mit der Leitung der
    Gemeinde betrauten Geistlichen als Vorsitzenden,
  2. b) den gewählten Mitgliedern (§2 VVG).
    c) anderen, hauptamtlich angestellten Seelsorgegeistlichen nach Bestimmung
    des Diözesanbischofs.

Die Amtszeit der gewählten Kirchenvorstandsmitglieder dauert sechs Jahr und endet mit dem Eintritt der jeweiligen durch die Wahl bestimmten Nachfolger. Die Amtszeit von Ersatzmitgliedern endet immer mit der nächsten Wahl. Eine Wiederwahl ist möglich.

Kontakt zum Kirchenvorstand St. Andreas:  Dr. Rita Mielke, 02161 975585 oder über das Pfarrbüro